Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: März 2018
Download AGB pdf
Stand: März 2018
1 | Geltungsbereich |
1.1 | Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Kauf- und andere Verträge, sowie deren Ausführung soweit sie von der REKU Produktion & Entwicklung GmbH angebotene, gelieferte, verkaufte bzw. hergestellte Güter und deren Bestandteile betreffen. |
1.2 | Die REKU Produktion & Entwicklung GmbH wird im Folgenden unabhängig davon ob sie als Anbieterin, Verkäuferin oder Lieferantin zu verstehen ist, kurz als Verkäuferin bezeichnet, der Vertragspartner als Käufer ohne dass hiermit der abzuschließende Vertrag automatisch als Kaufvertrag zu verstehen ist. |
1.3 | Eine Verweisung auf Bedingungen des Käufers, werden von der Verkäuferin nicht angenommen, sofern keine ausdrückliche von der Verkäuferin unterfertigte anderslautende Vereinbarung vorliegt. |
2 | Angebote |
2.1 | Alle Angebote der Verkäuferin, in welcher Form diese auch immer erfolgen, sind freibleibend. Mündliche Zusagen binden die Verkäuferin nicht, sofern sie nicht schriftlich von ihr bestätigt werden. |
2.2 | Die von der Verkäuferin in Abbildungen, Katalogen, Zeichnungen etc. angegebenen Maße, Gewichte, Vermögen, Leistungen und Resultate der angebotenen Güter sind für die Verkäuferin nicht verbindlich. Details bzw. Berechnungsgrundlagen brauchen nicht zur Verfügung gestellt werden. |
3 | Abschluss des Kaufvertrages |
3.1 | Der Kaufvertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin ihn schriftlich bestätigt und der Käufer innerhalb einer Frist von drei Tagen, gerechnet vom Datum der Bestätigung durch die Verkäuferin, keinen schriftlichen Widerspruch erhoben hat. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an welchem die Verkäuferin die Bestätigung abgesandt hat. |
3.2 | Zumutbare Abweichungen bei Lieferung begründen keinen Anspruch des Käufers auf Rücktritt, Gewährleistung, Schadenersatz oder Geltendmachung sonstiger Rechte. |
4 | Preise und Kosten |
4.1 | Die von der Verkäuferin angebotenen Preise basieren auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern, Transportversicherungskosten, Rohstoffpreisen, Materialien, Hilfsmaterial- und Ersatzteilpreisen, Wechselkursen ausländischer Währungen und sonstiger Kosten. Erhöhen sich ein oder mehrere dieser Faktoren, ist die Verkäuferin berechtigt, das Angebot bzw. den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen. Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise für die Lieferung ab Fabrik bzw. ab Lager. |
5 | Lieferfristen |
5.1 | Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt: |
a) | Abschlussdatum des Kaufvertrages, |
b) | Tag, an dem die Verkäuferin die für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen benötigten Papiere, Angaben und Lizenzen erhält, |
c) | Tag, an dem alle für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen benötigten Formalitäten erledigt sind, |
d) | Tag, an dem die Verkäuferin eine vertraglich vereinbarte Anzahlung erhält, |
e) | Tag der Freigabe zur Produktion. |
5.2 | Wird der Kaufvertrag nach dem Anbot geändert oder seine Erfüllung vom Käufer ausgesetzt, wird die Lieferfrist um die Dauer verlängert, die durch zusätzliche Arbeiten oder die Aussetzung entstanden ist. |
5.3 | Änderungen nach der Freigabe zur Produktion bedürfen einer schriftlichen Auftragserteilung. Die Verkäuferin ist zur gesonderten Verrechnung des zusätzlichen Aufwandes berechtigt. |
5.4 | Hinsichtlich der Lieferfrist gelten die Güter als geliefert, wenn sie in der Fabrik bzw. dem Lager der Verkäuferin oder an einem sonstigen Lieferort bereitgestellt sind. |
5.5 | Die Überschreitung der Lieferfrist – aus welchen Gründen auch immer – begründet weder einen Anspruch des Käufers auf Schadenersatz, noch auf Rücktritt vom Vertrag, Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder auf Ersatzvornahme. |
6 | Gefahrenübergang bei Lieferung |
6.1 | Nach Lieferbereitschaft der Verkäuferin geht die Gefahr für die Güter auf den Käufer über. |
6.2 | Sofern der Käufer keine detaillierten Anweisungen erteilt hat, wählt der Verkäufer die Art des Transportes nach Verkehrssitte und kaufmännischer Sorgfalt ohne jedoch deswegen haftbar oder zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet zu sein. |
6.3 | Die Gefahr für den Versand der Güter trägt in jedem Falle, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde, der Käufer – dies auch dann, wenn auf Frachtbriefen, Ladescheinen etc. die Klausel aufgenommen ist, dass alle Transportschäden vom Absender zu tragen seien. |
7 | Zahlung und Eigentumsvorbehalt |
7.1 | Die vereinbarten Zahlungen sind spesen- und kompensationsfrei an den Geschäftssitz der Verkäuferin oder auf ein von der Verkäuferin zu benennendes Bankkonto zu leisten. |
7.2 | Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so gilt er von Rechts wegen als in Verzug befindlich und ist die Verkäuferin berechtigt, ohne jede weitere Mahnung der Verständigung Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu verlangen. |
7.3 | Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem gegenständlichen Vertrag bleibt die Verkäuferin Eigentümerin der verkauften Gegenstände. |
7.4 | Solange die Verkäuferin Eigentümerin der Kaufgegenstände ist, darf der Käufer dieselben weder belasten noch veräußern. Bei Zuwiderhandeln gelten sämtliche Forderungen des Käufers gegenüber Dritten aus dieser Zuwiderhandlung als im Zeitpunkt derselben an die Verkäuferin zediert. In einem solchen Fall ist die Verkäuferin auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Haftung für jegliche Gefahr, auch für den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes, bei noch aufrechtem Eigentumsvorbehalt, liegt beim Käufer. |
7.5 | Ein Einbau bzw. eine Verbindung mit einer unbeweglichen Sache hindert den Eigentumsvorbehalt nicht. Im Falle des Verzuges von zumindest 1 Teilzahlung über eine Frist von 3 Wochen, ist die Verkäuferin ebenfalls berechtigt, den Ausbau des gelieferten Gutes und die Abholung desselben auf Kosten der Käuferin vorzunehmen. |
8 | Garantie / Gewährleistung |
8.1 | Die Verkäuferin leistet für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung Gewähr für die gelieferten Güter, sofern der Käufer nach Feststellung des Mangels diesen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefen bei der Verkäuferin gerügt hat und dieser Mangel ausschließlich oder zum überwiegenden Teil die Folge eines von der Verkäuferin verschuldeten Konstruktionsfehlers, mangelhafter Verarbeitung oder der Verwendung untauglichem Materials ist. |
8.2 | In diesem Falle wird die Verkäuferin den Mangel im Sitz der Verkäuferin beheben. |
8.3 | Allfälliges: Die Verkäuferin übernimmt allfällige Aus- und Einbaukosten bis zu einer Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises des auszubauenden Gutes. |
8.4 | Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäße Montagen, Änderungen oder Reparaturen vornehmen. |
8.5 | Die Verkäuferin haftet nicht für Korrosionsschäden welcher Art auch immer, sofern die Ursache nicht in der Verwendung fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Verarbeitung liegt. Die Auswahl des Werkstoffes obliegt jedenfalls dem Käufer. Allfällige Materialempfehlungen der Verkäuferin sind unverbindlich und begründen keine Haftung. |
8.6 | Die Gewährleistung bzw. Haftung für Verschleißteile (z.B. Dichtungen, Schrauben und ähnliches) wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
8.7 | Die Verkäuferin haftet nicht für Beschädigung von Lack- und Chromoberflächen, soweit diese Beschädigung nicht durch Konstruktionsfehler oder Qualitätsmängel anderer Teile verursacht wurde. |
8.8 | Die Verkäuferin haftet nicht für Mängel und Störungen, die ganz oder teilweise durch unsachgemäße oder fahrlässige Handlungen des Käufers, seines Personals oder Dritter entstehen oder verursacht werden, durch Änderungen oder Reparaturen, die der Käufer, sein Personal oder Dritte an oder in Bezug auf das Gut ausführen oder anordnen. |
8.9 | Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer das gelieferte Gut zu anderen als den normalen Betriebszwecken verwendet, unsachgemäß betreibt oder der Käufer, sein Personal oder Dritte sich nicht genau an die von der Verkäuferin vorgeschriebene Betriebs- bzw. Bedienungsvorschriften gehalten haben. |
8.10 | Bei Erfüllung der Ansprüche aus Gewährleistung hat die Verkäuferin das Recht, die mangelhaften Teile entweder durch neue zu ersetzen oder die mangelhaften Teile zu reparieren bzw. die vereinbarte Leistung von neuem zu erbringen. Die Entscheidung obliegt der Verkäuferin. |
8.11 | Für Güter oder Bestandteile, die die Verkäuferin nicht selbst hergestellt hat, übernimmt diese keine weitergehende Garantie als die, die ihr von ihrem Lieferanten gewährt wurde. |
8.12 | Ist die Verkäuferin – aus welchem Grund auch immer – nicht imstande, Teile von Gütern zur Erfüllung der Garantieleistungen zu ersetzen, so wird – falls anzunehmen ist, dass die Verzögerung vorübergehender Art ist, die Garantiepflicht ausgesetzt, bis die Hinderungsgründe weggefallen sind. Muss aber angenommen werden, dass die Verhinderung von Dauer ist, so hat die Verkäuferin dem Käufer den Selbstkostenpreis dieser oder ähnlicher Teile in bar zu ersetzen. |
9 | Haftung und Gefahr |
9.1 | Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich auf die in Punkt 9. genannten Garantieverpflichtungen. |
9.2 | Eine Haftung der Verkäuferin für Schäden, die auf einem fahrlässigen Verhalten bzw. leicht fahrlässigen Verhalten beruhen, wird ausgeschlossen. |
9.3 | Unabhängig vom Verschulden wird eine Haftung für indirekte Schäden jeglicher Art ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere auch Schäden aus Betriebsausfall, Produktionsausfall, reine Vermögensschäden, Schäden aus Verzögerung, Störung, Folgeschäden oder sonstige Schäden, welcher Art auch immer und aus welchem Grund auch immer sie entstanden sind. Eine Haftung der Verkäuferin nach dem Produkthaftungsgesetz wird für Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen. |
9.4 | Die Herstellung der Ware erfolgt ausschließlich nach europäischen Normen und Richtlinien. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für Schäden welcher Art immer, wenn die Anlage außerhalb Europas, insbesondere in die USA, Kanada oder Australien geliefert wird. Die Anlage ist seitens der Käuferin auf allfällige außereuropäische Normen zu prüfen. |
10 | Zeichnungen |
10.1 | Alle Zeichnungen, Kataloge und andere Angaben, die die Verkäuferin zur Verfügung stellt, bleiben ihr Eigentum und müssen auf Wunsch sofort retourniert werden. |
10.2 | Der Käufer gewährleistet, dass diese Zeichnungen, Abbildungen, Kataloge und andere Angaben nicht kopiert oder in irgendeiner anderen Form dauerhaft reproduziert bzw. gesichert und/oder Dritten zur Verfügung gestellt oder zur Einsicht überlassen werden. Hat der Käufer Zeichnungen, Modelle, Material etc. Dritter zur Verfügung gestellt oder zur Kenntnis gebracht, haftet er für jede allfällige dadurch entstehende Rechtsverletzung insbesondere Verletzung von Patent- oder Lizenzrechten. Bei Inanspruchnahme durch Dritte hat er die Verkäuferin völlig schad- und klaglos zu halten. |
10.3 | Bringen Dritte wegen angeblicher Rechtsverletzung Einwände gegen das Rechtsgeschäft vor, ist die Verkäuferin berechtigt, ihre Leistungen umgehend einzustellen. Der Käufer hat den der Verkäuferin hierdurch entstandenen Schaden zur Gänze zu ersetzen. Der Käufer kann keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend machen, wenn diese die Leistungen einstellt. |
11 | Rücktritt |
11.1 | Erfüllt der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so gilt er als in Verzug und hat die Verkäuferin das Recht, ohne weitere Mahnung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. |
11.2 | Der Käufer ist diesfalls verpflichtet, der Verkäuferin alle Schäden zu ersetzen. |
11.3 | Die Verkäuferin ist berechtigt, unbeschadet aller ihrer sonstigen Ansprüche, als pauschalierten Schadenersatz einen Betrag in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises als Ersatz für den Verdienstausfall zu beanspruchen. |
11.4 | Das oben erwähnte lässt das Recht der Verkäuferin, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und sofort die vollständige Zahlung der seitens des Käufers vertraglich geschuldeten Beträge zu fordern, unberührt. |
12 | Allgemeines |
12.1 | Sind Teillieferungen und/oder -zahlungen vereinbart worden, so wird jeder Teil soweit sich aus der Vereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt, als selbstständiger Vertrag betrachtet; dies insbesondere in Bezug auf Bestimmungen über Bezahlung und Garantie. |
12.2 | Zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Bestellung ist es notwendig, die von Ihnen bekannt gegebenen Daten elektronisch zu verarbeiten. Überdies sind wir gegenüber Behörden verpflichtet, diese Daten auch aufzubewahren und im Falle gesetzlicher Anordnungen auch zu übermitteln. Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu unserem Unternehmen bzw. der Abgabe einer Bestellung stimmen Sie ausdrücklich zu, dass Ihre Daten entsprechend elektronisch verarbeitet werden, wobei wir Ihnen zusichern, Ihre Daten nur für geschäftsnotwendige Zwecke zu verwenden und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Ihre Bestellung gilt dabei auch als Zustimmung, dass Sie via E-Mail und / oder Fax über aktuelle Angebote unseres Unternehmens informiert werden. |
13 | Erfüllungsort, Gerichtsstand |
13.1 | Erfüllungsort für beide Teile ist die Geschäftsanschrift der Verkäuferin. Für alle Streitigkeiten aus der vertraglichen Beziehung vereinbarten die Vertragsteile hiermit die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Verkäuferin (BG Rattenberg, LG Innsbruck). |
Download AGB pdf